AGB B2B

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR GEWERBLICHE KUNDEN (UNTERNEHMER)

  1. Allgemeines
    1. Unseren Angeboten, Kauf- und Lieferverträgen einschl.. Beratungs- und sonstigen vertrag-lichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
    2. Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
    3. Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarun-gen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.
    4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksa-men Regelung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
  2. Angebote, Preise und Nebenkosten
    1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch erst durch Vertrags-unterzeichnung, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung des Vertragsgegen-standes oder durch Rechnungslegung zustande.
    2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Lieferung einer beweglichen Sache vereinbart ist, gilt vorbehalt-lich einer abweichenden Vereinbarung der Preis ab Werk zuzüglich der Kosten für die Ver-packung.
    3. Bei Kostenerhöhungen durch gestiegene Materialpreise sowie durch Lohnerhöhungen wäh-rend der Vertragslaufzeit sind wir berechtigt, diese verhältnismäßig auf den Preis aufzu-schlagen, soweit die Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintreten und beide Zeitpunkte mehr als vier Monate auseinander liegen.
    4. Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf aus-drücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
  3. Lieferung und Lieferfristen
    1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Ein-zelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, oder vom Kunden beizubringende Unterlagen, Zahlungen oder Sicherheiten fehlen, beginnt die Ausführungsfrist mit Beseitigung der Unklarheiten bzw. Erfüllung der notwendigen oder vertraglich vereinbarten Voraussetzungen.
    2. Bei Herstellung und Verkauf ab Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Ver-schulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
    3. Wir kommen mit unseren Vertragsverpflichtungen erst durch eine Mahnung des Kunden nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug.
    4. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Materialverknappung am Markt und unerwartete und unvermeidbare Lieferungsverzögerungen durch unsere Lieferanten be-rechtigen uns – auch innerhalb des Verzuges – die Fertigstellung unserer Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
    5. Soweit die Herstellung und Lieferung von Waren vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen, auch Teillieferungen, auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes, insbesondere bei Trans-port durch unsere eigenen Mitarbeiter und Transportmittel. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsmitteilung beim Kunden auf diesen über.
    6. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und ungeachtet einer eventuell eingetretenen Verjährung), können wir die Lieferung oder Teillie-ferung zurückbehalten bis zur Befriedigung dieser Ansprüche.
  4. Gewährleistung, Haftung
    1. Wir leisten Gewähr für eine bei der Herstellung dem jeweiligen Stand der Technik entspre-chende Fehlerfreiheit. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
    2. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in
      – fünf Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk oder der Herstellung von Sachen, die entspre-chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und seine Mangelhaftigkeit verursacht hat, sofern nicht im Vertrag die Geltung der Verdingungsord-nung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist; dann gelten die dort vorgese-henen Gewährleistungsfristen.
      – einem Jahr seit Gefahrübergang bei allen sonstigen Lieferungen und Leistungen.
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechts-grundlage des Anspruchs.
    4. Soweit nicht die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, wird der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt auf das Recht, die Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatzlieferung ist – unbeschadet unseres Rechtes dazu -ausgeschlossen.
    5. Der Kunde hat offensichtliche Fehler bei der Lieferung von Sachen unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Fehler innerhalb von vier Wochen nach deren Übergabe schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die erbrachten Leistungen als frei von offensichtlichen Fehlern. Nicht offensichtliche Fehler sind umgehend schriftlich anzuzeigen, um Folgeschäden zu vermeiden.
    6. Die Fehlerbeseitigung werden wir unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten vornehmen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    7. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist, kann er anstelle der Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung erklären. Bei Arbeiten an ei-nem Bauwerk ist der Kunde auf das Recht zur Minderung beschränkt.
    8. Gewährleistungsverpflichtungen werden ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Fehler oder Schaden darauf zurückzuführen ist, dass
      – der Kunde einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
      – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde.
    9. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Fehler ist der Ablauf der Verjährung bis zur Fehlerbeseitigung für diesen Fehler gehemmt, wenn wir unsere Bereitschaft zur Prüfung und ggfls. Beseitigung erklären. Die Hemmung endet jedoch auf jeden Fall durch unsere Erklärung, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
    10. Eine vertraglich vereinbarte Garantie über Beschaffenheit und Haltbarkeit des Vertragsge-genstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist.
    11. Stellen wir Teile nach konstruktiven Vorgaben unseres Kunden für dessen Produkte her und löst dieses Produkt Schäden aus, für die wir in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesem Anspruch freizustellen bzw. Ausgleich zu leisten.
  5. Haftungsbeschränkung:
    1. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrläs-sigkeit unsererseits, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzli-chen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den ver-tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der Sätze 1 u. 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf ins-gesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der vereinbarten Leistung be-grenzt. Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung, die 3.000,000,00 € für Sach- und Vermögensschäden beträgt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ab-lauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflich-ten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. We-sentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-führung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde re-gelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Ver-letzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweis-last zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    2. Der Haftungsausschluss gem. Ziff. 5.1. gilt nicht, soweit unsere Betriebshaftpflichtversiche-rung im Einzelfall den entstandenen Schaden nach dem Versicherungsvertrag über die dort genannten Grenzen hinaus abdeckt oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht.
    3. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, unver-züglich schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und Schadensminderung zu geben.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Siche-rung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
    3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Forderungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
    4. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    5. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbei-tet, verbunden oder vermischt werden, so erwerben wir Miteigentum an der so entstande-nen Ware. Entsteht so Miteigentum für uns , so
      a) verwahrt der Kunde sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und
      b) tritt der Kunde im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unse-rem Miteigentumsanteil entspricht.
    6. Bei Pfändung unseres Eigentums hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten, eine Fotokopie des Pfändungspro-tokolls zu übersenden, einschl. einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.
    7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu ver-langen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung –vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstan-des/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird aus-drücklich erklärt.
  7. Zahlung, Sicherheiten
    1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Unsere Rech-nungen sind porto- und spesenfrei zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen rein netto, Lohnarbeiten sofort netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Ein-gang des Betrages an. Die Verzinsung unserer Forderungen ab Fälligkeit in Höhe des ge-setzlichen Verzugszinses zzgl. Mehrwertsteuer ist vereinbart.
    2. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung vornehmen.
  8. Schadenersatz
    1. Soweit wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens pauschal 25% des Rech-nungswertes zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht.
    1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus Verträgen zwischen uns und Vollkaufleuten sich ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes.
    2. Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Aus-schluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts

Stand 2018